In der Probezeit kündigen: 4 Fristen & 7 Tipps im Job
Arbeitsverhältnisse starten in der Regel mit einer Probezeit. In dieser Testphase sollen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende besser kennenlernen. Worauf es dabei ankommt und welche Kündigungsfristen gelten, zeigen wir im Folgenden.
Viele Arbeitnehmende empfinden die Probezeit zu Beginn ihres neuen Jobs oder der Ausbildung als lästig und fühlen sich dadurch einem besonderen Druck ausgesetzt.
Wir erklären Fristen zur Kündigung und geben dir Tipps, damit du diese "Prüfzeit" in Job und Ausbildung souverän meistern kannst. Außerdem erfahren Arbeitgebende, wie sie richtig in der Probezeit kündigen.
Was eine Probezeit ist
Eine Probezeit ist ein zeitlich begrenzter Zeitraum, in dem du deine Eignung in Job, Ausbildung oder beim Führerschein in der Anfangsphase beweisen musst.
Beim Führerschein ist diese Prüfphase gesetzlich geregelt und es gelten für alle die gleichen Regeln und Fristen. Bei Arbeitsverhältnissen kann die Probezeit individuell vereinbart werden.
Aber auch hier gibt es gesetzliche Vorgaben, die zu beachten sind. Vor allem während der Ausbildung.
Arbeitgebende und Arbeitnehmende profitieren gleichermaßen von einer Probezeit. Denn nicht nur dein neuer Chef kann das Arbeitsverhältnis währenddessen mit einer verkürzten Kündigungsfirst beenden.
Auch du solltest deinen neuen Job genau unter die Lupe nehmen. Wenn grundsätzliche Dinge nicht passen, ist eine Kündigung in der Probezeit oft eine gute Lösung.
Hier erfährst du, wie du deinen ersten Arbeitstag souverän meisterst.
Wichtige Fristen bei Arbeitsverhältnissen
Während der Probezeit gelten besondere Fristen und Regelungen für dein neues Arbeitsverhältnis. Hier erfährst du, wie lange sie maximal dauern darf und was das für die Kündigungsfrist bedeutet. Außerdem erklären wir Sonderfälle, wie sie in der Ausbildung vorkommen können.
Dauer kann frei vereinbart werden
Die Dauer der Probezeit wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Im Normalfall beträgt sie sechs Monate, teilweise wird sie auch kürzer vereinbart.
Da das Gesetz sechs Monate als einen ausreichend langen Zeitraum für ein gegenseitiges Erproben und Kennenlernen ansieht, ist dies die Höchstgrenze.
Achte auch darauf, wenn du deinen neuen Arbeitsvertrag unterschreibst.
Eine Verlängerung ist möglich
Hast du mit deinem neuen Arbeitgebenden eine Probezeit von beispielsweise drei Monaten vereinbart, kannst du gemeinsam mit deinem Chef eine Verlängerung auf maximal sechs Monate beschließen.
Dein Arbeitgebender kann die Verlängerung nicht ohne deine Zustimmung anordnen.
Tauchen bei dir oder deinem Arbeitgebenden während dieser Zeit Zweifel auf, ob sechs Monate ausreichend sind, gibt es drei Möglichkeiten für eine längere gegenseitige Erprobung.
1. Dein neuer Chef kann dir nach der Probezeit eine befristete Anstellung anbieten. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum vereinbarten Zeitpunkt.
2. Eine andere Möglichkeit ist eine Kündigung mit einer erweiterten Kündigungsfrist. In diesem Fall muss dir dein Arbeitgebender aber eine ausdrückliche Wiedereinstellungszusage geben, solltest du die vereinbarten Leistungen während der eingeräumten Bewährungsfrist erfüllen.
3. Die gängigste Methode ist ein Aufhebungsvertrag mit einem erweiterten Beendigungszeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der Aufhebungsvertrag noch während der Probezeit geschlossen wird und eine Wiedereinstellungszusage enthält, solltest du dich während des Erprobungszeitraums bewähren.
Eine verlängerte Erprobungsphase darf nicht endlos vereinbart werden. Der Gesetzgeber sieht vier Monate meist als ausreichend an. Außerdem muss es konkrete Gründe geben, warum das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Probezeit nicht wie vorgesehen fortgesetzt wird.
Nach Ablauf von sechs Monaten im Unternehmen greift auch bei einer verlängerten Probezeit der gesetzliche Kündigungsschutz, außerdem gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Wichtig: Wirst du während der Probezeit krank oder nimmst Urlaub, so verlängert sie sich nicht automatisch. Eine Verlängerung musst du grundsätzlich mit deinem Arbeitgebenden gemeinsam vereinbaren.
Tipps bei einer fristlosen Kündigung haben wir hier für dich.
Fristen zur Kündigung in der Probezeit
Wesentliches Merkmal der Probezeit ist die kürzere Kündigungsfrist.
Denn bei der Vereinbarung dieser Erprobungszeit geht es hauptsächlich darum, bei negativem Ausgang das Arbeitsverhältnis rasch wieder beenden zu können.
Für Arbeitnehmende und Arbeitgebende gelten dabei grundsätzlich dir gleichen Rechte. Es spielt bei der Kündigung also keine Rolle, in welcher Position du dich befindest.
Zum Ende der Probezeit
Für Arbeitgebende und Arbeitnehmende gelten bei der Kündigung in der Probezeit die gleichen Rechte. Beide Seiten können mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
Erfolgt die Kündigung am letzten Tag der Probezeit, dann gilt ebenfalls die verkürzte Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch nicht am letzten Tag des vereinbarten Zeitraums, sondern erst zwei Wochen nach der eingereichten Kündigung.
Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist aus einem wichtigem Grund (zum Beispiel bei Diebstahl oder sexueller Belästigung) immer zulässig – auch in der Probezeit. Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis noch am gleichen Tag.
Schwangerschaft
Besteht bei dir zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Schwangerschaft oder wirst du währenddessen schwanger, genießt du als werdende Mutter einen Sonderkündigungsschutz. Dein Arbeitgebender darf dir für die Dauer der Schwangerschaft und bis vier Wochen nach der Geburt nicht kündigen.
Erhältst du die Kündigung, bevor du deinen Arbeitgebenden informiert hast, kannst du ihn innerhalb von zwei Wochen nachträglich über deine Schwangerschaft aufklären. Die Kündigung ist dann unwirksam.
Hier erfährst du alles zum Thema Mutterschutz.
In der Ausbildung
Für dich als jungen Menschen in der Ausbildung ist die Probezeit eine Bedenkzeit, ob der Beruf tatsächlich das Richtige für dich ist.
Der Ausbildende kann sich ein Bild davon machen, ob du als Auszubildender über die benötigten Eigenschaften zum Erlernen des Berufes verfügst.
Die Probezeit in der Ausbildung muss mindestens einen Monat betragen und darf maximal für vier Monate vereinbart werden.
Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn sie zum Beispiel wegen Krankheit um mehr als ein Drittel unterbrochen wurde. Die Höchstgrenze von vier Monaten darf in der Ausbildung aber nie überschritten werden.
Eine Ausnahme gibt es nur bei den Gesundheitsfachberufen: In der Ausbildung zum Kranken- und Altenpfleger beträgt die Probezeit sechs Monate.
In der Ausbildung gelten während der Probezeit andere Kündigungsfristen. Bei einer Kündigung musst du als Auszubildender weder eine Kündigungsfrist einhalten noch einen Grund angeben. Deinem Arbeitgebenden steht das gleiche Recht zu. Auch er kann jederzeit das Ausbildungsverhältnis beenden.
Tipps bei einer Kündigung in der Probezeit
Verkürzte Kündigungsfristen erleichtern die Kündigung in der Probezeit, deswegen werden viele Arbeitsverhältnisse ich dieser Zeit beendet. Wichtig ist, dass du deine Rechte und Pflichten kennst. Diese Tipps verraten dir, was du wissen musst und worauf du Anspruch hast.
Du hast Anspruch auf Urlaub
Dein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Dennoch stehen dir auch schon in deiner Probezeit anteilig Urlaubstage zu.
Jeden Monat erwirbst du ein Zwölftel deines Gesamtanspruchs. Sind in deinem Arbeitsvertrag zum Beispiel 24 Urlaubstage vereinbart, stehen dir pro Monat Betriebszugehörigkeit zwei Tage Urlaub zu.
Bedenke dies, wenn du selbst kündigen möchtest oder dir in der Probezeit gekündigt wird.
Wechsel der Stelle beim gleichen Arbeitgebenden
Wenn du eine neue Stelle beim gleichen Arbeitgebenden beginnst, kann ebenfalls eine Probezeit vereinbart werden. Dies ist aber nur erlaubt, wenn sich deine neue Tätigkeit grundlegend von der alten unterscheidet.
Eine erneute Erprobung beim gleichen Arbeitgebenden ist immer eine Einzelfallentscheidung. Durch deine längere Betriebszugehörigkeit stehen dir im Fall einer Kündigung andere Rechte zu als einem neuen Mitarbeiter von außen.
Durch die Anerkennung deiner Betriebszugehörigkeit muss die Kündigung in der Probezeit sozial gerechtfertigt sein.
Übernahme von Leiharbeitern
Auch wenn du als Leiharbeiterin oder Leiharbeiter schon lange im Unternehmen arbeitest und sich an deiner Tätigkeit nichts ändert, beginnt mit der Übernahme ins Unternehmen ein neuer Arbeitsvertrag.
Es wird eine reguläre Probezeit vereinbart und in den ersten sechs Monaten gilt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Bei einer Kündigung in der Probezeit gelten für dich die gleichen Regeln wie für jeden neuen Mitarbeiter. Ob und wie lange du als Leiharbeiterin oder Leiharbeiter bereits dort gearbeitet hast, spielt keine Rolle.
Was bei befristeten Arbeitsverhältnissen wichtig ist
Vorsicht ist geboten, wenn dein neuer Chef statt einer Probezeit ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Erprobung mit dir vereinbart.
Ist dein Arbeitsverhältnis beispielsweise auf die Dauer von sechs Monaten befristet, endet es nach diesem Zeitraum automatisch.
Da bei einem Probearbeitsverhältnis keine Kündigung stattfindet, steht dir nach Ablauf von sechs Monaten kein Kündigungsschutz zu.
Deswegen solltest du rechtzeitig mit deinem Arbeitgebenden einen neuen Arbeitsvertrag schließen. Ansonsten riskierst du eine Arbeitslosigkeit.
Wichtig: Ein Arbeitsvertrag darf bis zu zwei Jahre befristet abgeschlossen werden, wenn kein Sachgrund vorliegt. Viele Arbeitgebenden nutzen diese Zeitspanne, um die Zusammenarbeit mit dir gründlich zu erproben.
Zu Beginn kann eine Probezeit vereinbart werden. In den ersten sechs Monaten hast du auch hier keinen Anspruch auf Kündigungsschutz.
Bei Kündigung auf verkürzte Kündigungsfrist prüfen
Bei einer Kündigung in der Probezeit ist es entscheidend, ob die verkürzte Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag aufgeführt wird.
Denn die verkürzte Kündigungsfrist besteht nur, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Fehlt der Zusatz, kann dein Arbeitgebender unter Umständen nicht mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen.
Verlängerte Probezeit hat keine Auswirkung auf Kündigungsschutz
Normalerweise liegt die Höchstgrenze der Probezeit bei sechs Monaten. Wurde entgegen dieser gesetzlichen Vorschrift eine längere Zeitspanne vereinbart, hat dies keine Auswirkungen auf den Kündigungsschutz.
Nach sechs Monaten im Unternehmen gilt für dich das Kündigungsschutzgesetz. Dein Arbeitgebender kann dir deswegen nicht mehr mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen.
Aktiv nach Feedback fragen
Hole dir regelmäßig Feedback von deinem Chef ein. Nur so erfährst du, ob deine Arbeitsleistung den Erwartungen entspricht oder ob du noch etwas verbessern musst.
Gerade in der Anfangsphase ist es wichtig, dass du bei deinem Arbeitgebenden einen guten Eindruck hinterlässt. Deswegen solltest du alle dir übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft erfüllen.
Feedbackgespräche im Abstand von zwei Monaten geben dir eine wertvolle Rückmeldung zu deiner Leistung. Oft kannst du schon mit kleinen Änderungen eine Kündigung verhindern.
In der Probezeit selbst kündigen
Für dich als Arbeitnehmenden gelten die gleichen Rechte bei der Kündigung. Du hast in der Probezeit die Möglichkeit, dir das Unternehmen, die Strukturen und Aufgaben genau anzuschauen.
Entscheidest du dich innerhalb der Frist, dass du die Arbeit nicht fortsetzen möchtest, kannst du bereits in der Probezeit kündigen.
Achte auf die vertraglich vereinbarten Fristen und Regelungen. Außerdem könnt ihr im Einzelfall absprechen, wie die restliche Probezeit bis zum Ende der Kündigungsfrist ablaufen wird. Du musst bei der Kündigung keinen Grund angeben.
Allerdings kann es das Verhältnis zwischen dir und deinem kurzzeitigen Arbeitgebenden aufrecht erhalten.