Mutterschutz: 8 Tipps und 5 Fallstricke
1Schwangere und stillende Frauen genießen besonderen Schutz im Arbeitsleben. Sie können zum Beispiel nicht so leicht gekündigt werden und dürfen bestimmte Arbeiten nicht mehr ausüben. Welche Regelungen gelten und was du beachten solltest, erfährst du hier.
Beim Mutterschutz gelten spezielle Regelungen. Zum eigenen und dem Schutz des Kindes dürfen werdende Mütter unter anderem bestimmte Arbeiten nicht mehr ausüben und behalten beispielsweise ihren Urlaubsanspruch.
Das gehört zum Mutterschutz
Der Mutterschutz ist ein besonderer Arbeitsschutz, der Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind vermeiden soll.
Wir erklären dir zum Beispiel, wann du deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren solltest, für welche Frauen der Mutterschutz gilt und welche Fallstricke du unbedingt umgehen solltest.
Kündigungsschutz für (werdende) Mütter
Von Beginn der Schwangerschaft an gilt ein Kündigungsschutz bis mindestens vier Monate nach der Geburt.
Durch Elternzeit verlängert sich der Kündigungsschutz maximal bis zum dritten Geburtstag des Kindes beziehungsweise bis zum Ende der Elternzeit.
Besonderer Arbeitsschutz während Schwangerschaft und Stillzeit
Bestimmte Arbeiten dürfen von schwangeren Frauen gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausgeübt werden.
Gefährliche Arbeiten sind verboten. Wenn Gesundheitsgefahr für Mutter und/oder Kind besteht, muss der Arbeitsplatz im Zweifel umorganisiert werden. Ist das nicht möglich, wird die schwangere Frau freigestellt.
Fließbandarbeit, Akkordarbeit oder getaktete Arbeiten mit vorgeschriebenem und hohem Arbeitstempo sind nicht erlaubt.
Nachtarbeit (nach 22 Uhr) ist verboten. Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen oder nach 20 Uhr sind nur erlaubt, wenn die Arbeitnehmerin ausdrücklich zustimmt.
Schwangere und stillende Frauen dürfen maximal 8,5 Stunden am Tag (oder 90 Stunden pro Doppelwoche) arbeiten. Bei Frauen unter 18 Jahren reduziert sich diese Zeit auf maximal 8 Stunden am Tag oder 80 Stunden in der Doppelwoche.
Zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährleistet werden.
Pausenzeiten: Schwangere und stillende Frauen müssen die Möglichkeit haben, ihre Arbeit bei Bedarf kurz zu unterbrechen und sich hinzusetzen oder hinzulegen.
Für Untersuchungen während der Schwangerschaft muss die Frau von der Arbeit freigestellt werden. Auch Pausen zum Stillen sind im ersten Lebensjahr des Babys zu ermöglichen.
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen schwangere Frauen nicht mehr beschäftigt werden.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich dazu bereit erklärt. Diese Entscheidung kann sie jederzeit widerrufen.
In den acht Wochen nach der Entbindung ist die Beschäftigung der Mutter generell verboten. Dieses Beschäftigungsverbot gilt in jedem Fall, selbst wenn die Mutter weiter arbeiten möchte.
Die Frist nach der Geburt verlängert sich, wenn das Kind vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt kommt. Im Normalfall beträgt die Schutzfrist vor und nach der Geburt zusammengenommen 14 Wochen.
Bei der Geburt von Zwillingen oder Mehrlingen, bei einer Frühgeburt und bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich diese Schutzfrist um weitere vier Wochen.
Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbotes
In der Zeit vor und nach der Geburt wirst du weiterhin bezahlt. Du bekommst vom Arbeitgeber sogenannten Mutterschutzlohn bezahlt, der aus dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft berechnet wird.
Arbeitgeber können sich den Mutterschutzlohn auf Antrag von der Krankenkasse erstatten lassen.
Außerdem gibt es während der Schutzfristen um die Geburt herum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Gezahlt werden 13 Euro pro Tag, die allerdings unter Umständen mit dem Mutterschutzlohn verrechnet werden.
Acht Tipps für den Mutterschutz
Damit du den Mutterschutz vollständig nutzen kannst, haben wir im Folgenden Tipps und Informationen für dich.
Teile deine Schwangerschaft frühzeitig mit
Wann du deinen Arbeitgeber über deine Schwangerschaft informierst, entscheidest du selbst. Du bist nicht verpflichtet, das zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tun.
Allerdings gelten die Arbeitsschutzbedingungen natürlich erst dann, wenn der Arbeitgeber Bescheid weiß und entsprechende Maßnahmen treffen kann. Deshalb solltest du nicht unnötig lange warten.
Auch im ersten Schwangerschaftsdrittel kann es schon zu Gefährdungen durch deine Arbeit kommen.
Du solltest die Schwangerschaft also unbedingt frühzeitig mitteilen, wenn du zum Beispiel schwer heben musst oder mit gefährlichen Stoffen in Berührung kommst.
Auch wenn du auf ärztliche Anweisung hin schon früher nicht mehr (oder nur noch eingeschränkt) arbeiten darfst, musst du natürlich sofort den Arbeitgeber informieren.
Dein Urlaubsanspruch bleibt bestehen
Wenn du im Rahmen des Mutterschutzes nicht arbeiten kannst, ändert dies nichts an deinem Urlaubsanspruch.
Die Zeiten werden so gewertet, als hättest du gearbeitet. Dir bleibt also dein kompletter Erholungsurlaub erhalten. Wann und wie du ihn nimmst, wird in Absprache mit dem Arbeitgeber entschieden.
Für wen der Mutterschutz gilt
Mutterschutz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einer beruflichen Ausbildung befinden.
Dazu gehören auch Frauen, die einen Minijob ausüben oder in Teilzeit arbeiten.
Wenn die Beschäftigung befristet ist (zum Beispiel als Schwangerschaftsvertretung), gilt der Mutterschutz so lange, wie das Beschäftigungsverhältnis gilt.
Während der Probezeit gilt der Mutterschutz in vollem Umfang, wenn das Beschäftigungsverhältnis unbefristet angelegt ist.
Beamtinnen, Soldatinnen und Richterinnen unterliegen besonderen Regeln. Diese sind in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen oder im Beamtenrecht festgelegt und entsprechen im Großen und Ganzen dem allgemeinen Mutterschutz.
Keinen Anspruch auf Mutterschutz haben Selbstständige und Hausfrauen.
Schwangere und stillende Schülerinnen und Studentinnen
Auch Schülerinnen und Studentinnen fallen unter das Mutterschutzgesetz, sofern die Ausbildungsstelle den Ablauf, die Zeit und den Ort der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.
Allerdings gelten hier einige Besonderheiten:
Die Schutzfrist nach der Geburt ist nicht verbindlich. Du kannst also vor Ablauf der achtwöchigen Schutzfrist deine Ausbildung fortsetzen, wenn du das ausdrücklich verlangst.
Du darfst an Sonn- und Feiertagen oder zwischen 20 und 22 Uhr tätig werden, ohne dass ein behördliches Genehmigungsverfahren nötig wird. Voraussetzung ist, dass dies zum Ausbildungszweck notwendig ist und du ausdrücklich einverstanden bist.
Sollte sich durch die Schutzmaßnahmen deine Ausbildung verzögern, soll die Schule oder Hochschule dies ausgleichen. Sprich frühzeitig über die Möglichkeiten. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nur dann, wenn du in deiner Ausbildung Geld verdienst.
Mutterschutz auch nach Fehlgeburt oder Tod des Kindes
Die Mutterschutzfristen nach der Geburt gelten auch dann in vollem Umfang, wenn das Kind nach der 12. Schwangerschaftswoche tot geboren wurde oder nach der Geburt verstorben ist.
Allerdings kannst du in diesem Fall schon früher wieder mit dem Arbeiten beginnen, wenn du das möchtest. Frühestens zwei Wochen nach der Geburt kannst du auf eigenen Wunsch wieder arbeiten.
Bei einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen endet der Mutterschutz mit dem Ende der Schwangerschaft. Der Arbeitgeber ist aber weiterhin zur Rücksichtnahme verpflichtet.
Mutterschutz gilt auch, wenn das Kind zur Adoption freigegeben wird
Gut zu wissen: Wenn du dein Kind direkt nach der Geburt zur Adoption freigeben möchtest, stehen dir trotzdem alle Aspekte des Mutterschutzes zu.
Auch wenn dein Kind – aus welchen Gründen auch immer – nach der Geburt nicht bei dir lebt, gilt die Sperrfrist von acht Wochen nach der Entbindung.
Allerdings kannst du in einem solchen Fall normalerweise keine Elternzeit und kein Elterngeld beantragen. Diese sind ja dafür gedacht, das Kind zu versorgen, und stehen deshalb nur Personen zu, in deren Haushalt das Kind lebt.
Mutterschaftsgeld rechtzeitig beantragen
Erkundige dich frühzeitig bei deiner Krankenkasse, wann und wie du das Mutterschaftsgeld beantragen musst.
Generell gilt: Du bekommst von der Krankenkasse 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag. Wenn du in den letzten drei Monaten durchschnittlich mehr als diese 13 Euro pro Tag verdient hast, zahlt der Arbeitgeber die Differenz.
Außerdem kannst du möglicherweise während der Schwangerschaft Krankengeld oder Krankentagegeld beziehen. Frage bei der Krankenkasse und gegebenenfalls bei deiner privaten Zusatzversicherung nach, welche Leistungen für dich infrage kommen.
Falls du aufgrund einer Familienversicherung nicht selbst in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert bist, bekommst du das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Gleiches gilt auch für privat versicherte Frauen.
Insgesamt beträgt das Mutterschaftsgeld maximal 210 Euro. Schülerinnen und Studentinnen ohne Erwerbstätigkeit bekommen kein Mutterschaftsgeld.
Hier bekommst du Beratung zum Thema Mutterschutz
Der Mutterschutz wird von den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In einigen sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig, in anderen die Arbeitsschutzämter.
Frag im Zweifel einfach bei deiner Gemeinde nach, wohin du dich wenden kannst, wenn du Fragen hast oder Unklarheiten besprechen möchtest. Auch Sonderfälle lassen sich am einfachsten im direkten Kontakt mit den Ämtern klären.
Die entsprechenden Ämter überprüfen im Zweifelsfall auch, ob an deinem Arbeitsplatz eine Gefährdung für dich oder dein Kind vorliegen könnte. Wenn du mit den Maßnahmen des Arbeitgebers unzufrieden bist oder dir Sorgen machst, kannst du also hier nachfragen.
Fünf Fallstricke im Umgang mit dem Mutterschutz
Die folgenden Dinge solltest du wissen, damit du nicht übervorteilt wirst und den Mutterschutz voll nutzen kannst.
Lass dich nicht unter Druck setzen
In der Schutzfrist vor der Geburt darf die werdende Mutter weiterarbeiten, wenn sie das möchte. Auch manche der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz beruhen auf der Einwilligung der Frau. Diese Tatsache nutzen manche Arbeitgeber aus und versuchen, Schwangere zu ihrem Einverständnis zu überreden.
Lass dich nicht unter Druck setzen. Du hast ein Anrecht auf den Arbeitsschutz und die Mutterschutzfristen. Sollte dein Arbeitgeber trotzdem von dir verlangen, dass du arbeitest, kannst du dich an die Aufsichtsbehörde wenden.
Gut zu wissen: Falls du schon zugestimmt hast, kannst du deine Einwilligung jederzeit zurückziehen.
Kein Mutterschutz für Adoptivmütter
Die Mutterschutzregeln sind dafür da, Gesundheitsrisiken für Mutter und Kind zu reduzieren. Bei einer Adoption bestehen diese Risiken nicht. Deshalb gilt der Mutterschutz nicht bei einer Adoption.
Allerdings kannst du als Adoptivmutter oder -vater Elternzeit und Elterngeld beantragen, genau wie andere Eltern. Auch die Elternzeit beinhaltet einen Kündigungsschutz und einen finanziellen Ausgleich.
Kündigung trotz Mutterschutz
Der Mutterschutz beinhaltet eine Kündigungsfrist während der gesamten Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt. Schließt sich eine Elternzeit an, verlängert sich auch der Kündigungsschutz.
Trotzdem gibt es immer wieder Arbeitgeber, die Frauen in der Zeit des Mutterschutzes oder der Elternzeit kündigen. Dies ist in aller Regel nicht zulässig.
Es gibt nur wenige Ausnahmen für den Kündigungsschutz:
- bei einer massiven Pflichtverletzung der Frau, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat,
- wenn das Unternehmen Insolvenz anmeldet oder teilweise stillgelegt wird,
- wenn ein Kleinbetrieb die Arbeit ohne eine Ersatzkraft nicht fortführen kann.
In all diesen Fällen muss der Arbeitgeber zunächst die Erlaubnis der zuständigen Behörde einholen, damit die Kündigung möglich ist.
Du solltest deshalb bei einer Kündigung während und nach der Schwangerschaft unbedingt juristischen Rat einholen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen.
Das Kündigungsverbot während der Schwangerschaft gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber noch gar nichts von der Schwangerschaft weiß. Es gilt sogar dann, wenn du selbst zu diesem Zeitpunkt noch nichts von der Schwangerschaft wusstest.
Allerdings musst du den Arbeitgeber in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen über deine Schwangerschaft informieren.
Sollte dir also nach Eintritt der Schwangerschaft eine Kündigung zugehen, solltest du so bald wie möglich auf deine Schwangerschaft und den damit einhergehenden Kündigungsschutz hinweisen.
Eigenkündigung im Mutterschutz
Du selbst darfst dein Beschäftigungsverhältnis natürlich jederzeit beenden, auch während des Mutterschutzes. Allerdings ist das in vielen Fällen kein Vorteil für dich.
Zum einen gehen dir dadurch möglicherweise Zahlungen und andere Vorteile verloren. Und zum anderen droht eine Sperre beim Arbeitslosengeld, wenn du selbst kündigst.
Lass dich deshalb unbedingt gut beraten, bevor du eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibst. In vielen Fällen ist es sinnvoller, vorläufig Elternzeit zu beantragen.
Kein Mutterschutz für Selbstständige
Selbstständige Frauen fallen nicht unter das Mutterschutzgesetz. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn du aufgrund einer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich eingestuft wirst. Wenn diese Ausnahme nicht zutrifft, kann das Mutterschutzrecht nicht für dich angewendet werden.
Allerdings kannst du unter Umständen bei deiner Krankenkasse Mutterschaftsgeld beantragen. Auch Elterngeld steht selbstständigen Müttern zu.
Wenn du in der Schwangerschaft oder nach der Geburt nicht als Selbstständige arbeiten kannst, hilft das Sozialamt. Du kannst dort einen Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen stellen, um die Verdienstminderung oder den Verdienstausfall abzufangen.
Mutterschutz und Elternzeit – meist eine sinnvolle Kombination
Nach der Schutzfrist von acht (oder maximal zwölf) Wochen kannst du wie gewohnt wieder in dein Arbeitsverhältnis einsteigen. Wenn du das nicht möchtest, kannst du Elternzeit beantragen.
Die Elternzeit beginnt dann üblicherweise direkt im Anschluss an den Mutterschutz, aber das ist nicht vorgeschrieben. Du kannst auch nach der Mutterschutzfrist wieder arbeiten und erst später mit der Elternzeit beginnen.
Während der Elternzeit kannst du entweder komplett zu Hause bleiben oder bis zu 30 Stunden in Teilzeit arbeiten. Es gilt ein erweiterter Kündigungsschutz. Außerdem kannst du Elterngeld beantragen, um einen Teil der wegfallenden Einnahmen auszugleichen.
Wichtig ist allerdings die Anmeldefrist der Elternzeit: Spätestens sieben Wochen vor Beginn muss die Anmeldung schriftlich beim Arbeitgeber erfolgen.