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Gesetzliche Kündigungsfrist: 10 Fristen & 5 Tipps

Fachredakteurin
Aktualisiert:

Wurde im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart, gilt bei einer Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist. Auch bei der Kündigung deiner Wohnung greift diese. Wir zeigen dir, welche Fristen gelten und geben dir Tipps, was bei einer Kündigung zu tun ist.

Arbeits- und Mietverträge können von beiden Vertragsparteien einseitig gekündigt werden. Um beide Seiten zu schützen, ist eine Kündigung – bis auf wenige Ausnahmen – nicht sofort möglich.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beziehungsweise Mieterin oder Mieter profitierst du häufig von der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Wann die gesetzliche Kündigungsfrist gilt

Wann die gesetzliche Kündigungsfrist gilt

Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn vertraglich nichts anderes geregelt wurde.

Enthält dein Arbeitsvertrag keine Regelung zu Kündigungsfristen, kommt automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten zur Anwendung.

Diese Regelung trifft nicht nur auf herkömmliche Arbeitsverhältnisse zu, sondern auch auf einen Minijob. Nur während der Probezeit gelten verkürzte Kündigungsfristen.

Wichtig: Fällt dein Arbeitsverhältnis unter keinen Tarifvertrag, so gelten die im Arbeitsvertrag festgelegten Kündigungsfristen.

Die gesetzliche Kündigungsfrist spielt aber auch hier eine Rolle. Denn die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen darf bei Arbeitsverhältnissen ohne Tarifvertrag nicht unterschritten werden. Eine solche Regelung in deinem Arbeitsvertrag ist unwirksam.

Arbeitsverhältnis mit Tarifvertrag

Kommt bei deinem Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag zur Anwendung, so gelten die darin festgelegten Kündigungsfristen vorrangig. Die Kündigungsfristen können im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen verlängert oder verkürzt sein. Die Kündigungsfrist kann hier kürzer als vier Wochen sein.

Wurde im Arbeitsvertrag abweichend zum Tarifvertrag eine für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bessere Kündigungsfrist vereinbart, so gilt diese. Hier findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung. Profitiert dagegen das Unternehmen von der abweichenden Regelung, so ist sie ungültig.

Mietverhältnisse von Wohnungen

Bei Mietverhältnissen von Wohnungen gilt für beide Parteien die gesetzliche Kündigungsfrist, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Fristen unterscheiden sich aber wesentlich voneinander. Als Mieterin oder Mieter genießt du einen besonderen Schutz und profitierst von günstigeren Fristen.

Hier haben wir Tipps zur Bürgschaft für dich.

Interessierst du dich für Alternativen zur Mietkaution, wirst du hier fündig.

Fristen für die Kündigung von Arbeitsverträgen

Fristen für die Kündigung

Welche Fristen wann gelten, erfährst du in den nächsten Abschnitten. Wir klären dich unter anderem über die gesetzliche Kündigungsfrist in Arbeits- und Mietverträgen auf.

Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer

Gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beträgt die einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist für Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.

Wenn in deinem Arbeitsvertrag keine besondere Kündigungsvereinbarung steht, gilt für dich die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen, die sogenannte Wochenfrist. Vier Wochen entsprechen einem Kalendermonat, also genau 28 Tagen.

Hier erfährst du, wann deine Kündigung dem Arbeitgebenden spätestens vorliegen muss, damit sie zum gewünschten Stichtag wirksam wird.

Diese Fristen gelten bei einer Kündigung zum 15. des Folgemonats:

  • Monate mit 30 Tagen: Kündigung am 17.
  • Monate mit 31 Tagen: Kündigung am 18.
  • Zum 15. März: Kündigung am 15. Februar
  • Zum 15. März (in Schaltjahren): Kündigung am 16. Februar

Beispiel: Soll die Kündigung deines Arbeitsvertrags zum 15. April wirksam werden, muss dein Arbeitgeber spätestens am 18. März die Kündigung erhalten, da der März 31 Tage hat.

Diese Fristen gelten bei einer Kündigung zum Monatsende:

  • Monate mit 30 Tagen: Kündigung am 2.
  • Monate mit 31 Tagen: Kündigung am 3.
  • Zum 28. Februar: 31. Januar
  • Zum 29. Februar (Schaltjahr): 1. Februar

Beispiel: Soll dein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni enden, muss die Kündigung deinem Arbeitgeber spätestens am 2. Juni vorliegen.

Hier haben wir Tipps zum Kündigungsschreiben für dich.

Die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen gilt erst nach Ablauf der Probezeit beziehungsweise sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Bis dahin gelten für beide Seiten verkürzte Kündigungsfristen, die gesetzlich geregelt sind.

Fristen bei einer verlängerten Kündigungsfrist

Bei einer verlängerten Kündigungsfrist

Im Arbeitsvertrag kann eine verlängerte Kündigungsfrist vereinbart werden.

Wurde in deinem Arbeitsvertrag beispielsweise eine Kündigungsfrist zum Quartalsende, Halbjahresende oder Jahresabschluss vereinbart, ist dies gültig, da diese Termine auf das Ende eines Kalendermonats fallen.

Steht beispielsweise in deinem Arbeitsvertrag die Regelung, dass du dein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresabschluss kündigen kannst und soll dein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember enden, musst du deine Kündigung spätestens am 30. September abgeben.

Bei einer Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer dürfen keine längeren Fristen vereinbart werden als für eine Kündigung durch die oder den Arbeitgebenden. Die Kündigungsfrist für dich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer darf nicht ungünstiger ausfallen.

Eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist bei Arbeitsverhältnissen mit und ohne Tarifvertrag möglich. Eine Verkürzung der Mindestkündigungsfrist von vier Wochen ist bei Arbeitsverhältnissen ohne Tarifvertrag jedoch nicht rechtmäßig. Hier greift die Regelung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber

Deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber muss sich bei einer Kündigung an die gesetzliche Kündigungsfrist halten. Welche Fristen gelten, ist abhängig von der Dauer deiner Betriebszugehörigkeit.

Ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit muss dein Arbeitgebender die Monatsfrist einhalten. Sie oder er kann dir also nur zum Monatsende kündigen.

Diese gesetzlichen Mindestfristen müssen Arbeitgebende einhalten:

  • Bis 6 Monate (Probezeit): 2 Wochen zu einem beliebigen Zeitpunkt
  • 7 Monate bis 2 Jahre: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
  • Ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
  • Ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
  • Ab 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
  • Ab 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
  • Ab 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
  • Ab 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
  • Ab 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende

Dein Arbeitgeber kündigt dir beispielsweise nach 10 Jahren Beschäftigungsdauer zum 31. Mai. In diesem Fall muss dir die Kündigung spätestens am 31. Januar vorliegen, um wirksam zu sein.

Kündigungsfristen für Arbeitgebende dürfen nicht kürzer sein als die gesetzlichen Kündigungsfristen. Sie können allerdings länger vereinbart werden, was deinem Schutz als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer dienen soll.

Kündigung in der Probezeit

In der Probezeit

Eine Kündigung in der Probezeit ist jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Kündigung ausspricht.

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt die gesetzlich verkürzte Kündigungsfrist.

Das beidseitige Recht auf eine außerordentliche Kündigung besteht auch in der Probezeit. Sowohl du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer als auch dein Arbeitgeber kann bei groben Regelverstößen fristlos in der Probezeit kündigen.

Minijob gilt als normales Arbeitsverhältnis

Da es sich bei einem Minijob um ein normales Arbeitsverhältnis handelt, hast du als Minijobberin oder Minijobber die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Arbeitnehmenden. Das gilt auch bei der Kündigung deines Minijobs.

Der gesetzliche Kündigungsschutz greift, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Ein Minijob unterscheidet sich von einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis nur durch die Arbeitszeiten, die Art der Vergütung sowie die sozialversicherungsrechtliche Einordnung: Mit einem Minijob darfst du maximal 450 Euro pro Monat verdienen, du arbeitest in Teilzeit und dein Arbeitsverhältnis ist sozialversicherungsfrei.

Erfahre hier mehr über die kurzfristige Beschäftigung.

Kürzere Kündigungsfrist bei Aushilfstätigkeit

Bei einer vorübergehenden Aushilfstätigkeit ist eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich. Das gilt aber nur, wenn die Aushilfstätigkeit von Anfang an auf maximal drei Monate ausgelegt ist.

Diese Regelung gilt für einen Minijob genauso wie für andere Anstellungsformen. Entscheidend ist, dass die Aushilfstätigkeit tatsächlich nur vorübergehend ist.

Keine Kündigungsfrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Bei befristeter Beschäftigung

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag kannst du dich nicht auf gesetzliche Kündigungsfristen berufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Befristung zweckgebunden oder zeitlich begrenzt ist.

Mit Erreichen des Zwecks oder Ablauf der Befristung endet der Vertrag automatisch ohne Kündigung.

Dein Arbeitgeber ist bei einer zweckgebundenen Befristung lediglich verpflichtet, dich spätestens zwei Wochen vor der Beendigung schriftlich darüber zu informieren.

Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn dies in deinem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Aus triftigem Grund kannst du jedoch einen befristeten Arbeitsvertrag wie jedes andere Arbeitsverhältnis auch fristlos kündigen.

Wurde eine Probezeit vereinbart, können beide Seiten während dieser Zeit mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.

Sonderregelung für kleine Unternehmen

Kleine Unternehmen mit maximal 20 Angestellten unterliegen einer Sonderregelung. Hier kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen ohne festen Kündigungstermin ausgesprochen werden darf.

Beispiel: Trifft eine Kündigung am 8. April ein, so wird sie genau vier Wochen später am 6. Mai wirksam.

Was für Auszubildende, Schwangere und in Elternzeit gilt

Für Auszubildende, Schwangere und in Elternzeit

Auszubildenden kann nach der Probezeit grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Wollen Auszubildende ihre Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Berufsausbildung beginnen, können sie mit einer Frist von vier Wochen kündigen.

Schwangere und Mütter (bis vier Monate nach der Entbindung) genießen einen besonderen Kündigungsschutz und können nicht vom Arbeitgeber gekündigt werden.

Das Gleiche gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit. Acht Wochen vor und während der Elternzeit darf dir nicht gekündigt werden.

Außerordentliche Kündigung

Unabhängig von der gesetzlichen Kündigungsfrist oder der im Arbeitsvertrag vereinbarten Regelung besteht sowohl für Arbeitgeber als auch für dich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung.

Bei einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis in der Regel mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Die fristlose Kündigung muss jedoch spätestens zwei Wochen nach Kenntnisnahme des auslösenden Ereignisses erklärt werden.

Gründe für eine fristlose Kündigung können zum Beispiel Mobbing, Diebstahl oder die Missachtung von Arbeitsanweisungen sein.

Tipps im Falle einer Kündigung

Nach Erhalt einer Kündigung solltest du ruhig bleiben und prüfen, ob sie Fehler enthält. Oft wurden Fristen nicht richtig eingehalten oder es passieren Fehler bei der Zustellung. Dadurch wird die Kündigung anfechtbar.

Im Folgenden geben wir dir Tipps, was du nach Erhalt des Kündigungsschreibens tun kannst. Außerdem erfährst du, wie du deine eigene Kündigungsfrist auf Richtigkeit überprüfst.

Kontrolliere das Kündigungsdatum

Kontrolliere das Kündigungsdatum

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn die Kündigungsfrist korrekt berechnet wurde. Deswegen solltest du nach Erhalt prüfen, ob dein Arbeitgeber richtig gerechnet hat.

Wegen eines Rechenfehlers wird eine Kündigung häufig nicht als ungültig erklärt. Aber das Enddatum kann sich dadurch um einen Monat nach hinten verschieben.

Damit das Kündigungsdatum gilt, muss das Schreiben rechtzeitig zugestellt werden. Verschickt dein Arbeitgeber die Kündigung am Mittwoch per Post, kann er von einer Zustellung am Donnerstag ausgehen.

Die Kündigungsfrist beginnt am Freitag zu laufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob du am Donnerstag tatsächlich deinen Briefkasten leerst.

Wirft dein Chef dagegen an einem Samstagabend die Kündigung persönlich in deinen Briefkasten, beginnt die Kündigungsfrist nicht am Sonntag. Da du erst am Montag mit neuer Post rechnen musst, beginnt die Frist am Dienstag.

Die Kündigungsfrist beginnt erst einen Tag nach Erhalt der Kündigung. Dabei gelten Sonntage und Feiertage wie normale Werktage.

Prüfe Form und Zustellung auf Richtigkeit

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Außerdem muss sie eigenhändig unterschrieben werden. Eine mündliche Kündigung oder Kündigungen per E-Mail, SMS oder Fax sind unwirksam.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer musst du den Kündigungsgrund nicht angeben. Du musst auch nicht konkret das Wort "Kündigung" schreiben. Es muss nur eindeutig hervorgehen, dass du das Arbeitsverhältnis einseitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist beenden möchtest.

Eine ordentliche Kündigung durch Arbeitgebende muss dagegen einen Kündigungsgrund enthalten. Außerdem muss sie von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter ausgestellt werden, der dazu berechtigt oder bevollmächtigt ist. In der Regel ist das dein Chef oder die Personalleitung.

Das gilt für Arbeitnehmende unter 25 Jahren

Für Arbeitnehmende unter 25 Jahren

Im deutschen Gesetz gibt es eine Klausel, die regelmäßig für Verwirrung sorgt.

In Paragraph 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden.

Da dies eine Benachteiligung jüngerer Personen darstellt, ist diese Regelung nach Europarecht unrechtmäßig. Unabhängig vom Alter gilt für alle Beschäftigten die gesetzliche Kündigungsfrist.

Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Kündigungsfristen.

Suche dir rechtlichen Rat bei zu langer Kündigungsfrist

Enthält dein Arbeitsvertrag eine zu lange Kündigungsfrist, ist diese nicht immer gültig. Ein Zeitraum von beispielsweise drei Jahren kann für dich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine unangemessen lange Bindung an deinen Arbeitsvertrag sein.

Bei einer Kündigung kannst du dich in vielen Fällen auf die gesetzliche Kündigungsfrist von maximal sieben Monaten berufen. Hierzu musst du die Regelung im Arbeitsvertrag anfechten.

Du solltest auch prüfen, ob deine im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist länger ist als die des Arbeitgebenden. Wenn ja, ist diese Regelung unwirksam.

Kündigungsschutzklage schnell einreichen

Hast du eine fehlerhafte Kündigung erhalten, kannst du eine Kündigungsschutzklage einreichen. Allerdings musst du schnell reagieren. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen.

Tipp: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betreibt ein Bürgertelefon, wo du Auskunft zu allen arbeitsrechtlichen Fragen erhältst. Hier kannst du dich auch zum Thema Kündigungsfristen beraten lassen.

Gesetzliche Kündigungsfrist für Mietverträge von Wohnungen

Gesetzliche Kündigungsfrist bei Mietverträgen

Wurde in dem Mietvertrag für deine Wohnung keine abweichende Regelung vereinbart, gilt automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist.

Für die vermietende Person gelten andere Kündigungsfristen als für dich als Mieterin oder Mieter einer Wohnung. Grundsätzlich genießt du einen besonderen Schutz und profitierst von besseren Regelungen.

Für Mieterinnen und Mieter von Wohnungen

Einen unbefristeten Mietvertrag kannst du gewöhnlich mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich kündigen. Die Wohndauer spielt keine Rolle. Außerdem musst du keinen Kündigungsgrund angeben.

Die Kündigung muss bis zum 3. eines Monats deiner Vermieterin oder deinem Vermieter zugehen, um im übernächsten Monat wirksam zu werden. Kündigst du deinen Mietvertrag beispielsweise am 3. Januar, wird die Kündigung zum 31. März wirksam.

Wird das Kündigungsschreiben zu spät zugestellt, wird die Kündigung automatisch einen Monat später wirksam. Ein neues Schreiben ist nicht erforderlich.

Das gilt für Vermieterinnen und Vermieter

Deine Vermieterin oder dein Vermieter benötigt einen besonderen Grund, um den Mietvertrag für deine Wohnung zu kündigen. Eigenbedarf oder die Totalsanierung des Gebäudes könnte ein solcher Grund sein.

Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich nach der Mietdauer:

  • Mietdauer bis 5 Jahre: 3 Monate
  • Mietdauer ab 5 Jahren: 6 Monate
  • Mietdauer ab 8 Jahren: 9 Monate
Hast du den Mietvertrag für deine Wohnung vor 2001 abgeschlossen, beträgt die Kündigungsfrist für deine Vermieterin oder deinen Vermieter ab 10 Jahren Mietdauer 12 Monate. Diese Regelung gibt es heute nicht mehr. Bei Altverträgen ist sie aber weiter wirksam.

Wann ein Sonderkündigungsrecht besteht

Sonderkündigungsrecht

Für dich als Mieterin oder Mieter besteht in mehreren Fällen ein Sonderkündigungsrecht. Die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten wird dadurch unwirksam.

Bei einer Mieterhöhung kannst du bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Schreibens den Mietvertrag zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

Erhältst du am 4. Juni das Mieterhöhungsschreiben, kannst du bis zum 31. August kündigen. Das Mietverhältnis endet am 31. Oktober. Dein Vorteil ist, dass du bis dahin die bisherige Miete weiterbezahlst.

Steht eine erhebliche Modernisierung deiner Wohnung an, kannst du den Mietvertrag mit einer kürzeren Frist kündigen. Dazu musst du nach der Ankündigung der Modernisierung noch im gleichen Monat außerordentlich kündigen. Dadurch endet das Mietverhältnis einen Monat früher als bei einer ordentlichen Kündigung.

Ist deine Wohnung baufällig oder hat schwere Mängel, kann dies eine Gefahr für deine Gesundheit darstellen. Ein starker Schimmelbefall kann zum Beispiel so ein Fall sein. Kannst du die Gesundheitsgefährdung nachweisen, ist eine fristlose Kündigung möglich.

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