Arbeitslos melden: 10 Tipps & 6 Gefahren
Den Job zu verlieren, ist ein harter Schlag im Leben. Wir zeigen dir, wie du mit möglichst wenig Aufwand alle bürokratischen Hürden umgehst und dich korrekt arbeitslos meldest. Dazu haben wir zehn Tipps und sechs Gefahren zusammengestellt, die du beachten solltest.
Arbeitslos melden kannst du dich spätestens ab dem ersten Tag, an dem du nicht mehr in deinem Job arbeitest. Weißt du schon vorher, dass du deinen Job verlieren wirst, kannst du dich bereits vorher arbeitssuchend melden.
Arbeitslos melden: 10 Tipps für dich
Wenn du diese 10 Tipps kennst, fällt es dir wesentlich leichter, dich arbeitslos zu melden. Unter anderem erklären wir dir im Folgenden wichtige Begriffe und helfen dir bei einer geschickten Terminplanung.
Kenne den Unterschied zwischen "arbeitslos" und "arbeitssuchend"
Arbeitslos bist du ab dem Tag, an dem dein Arbeitsverhältnis endet. Aber du bist schon vorher arbeitssuchend und musst dich daher auch schon früher bei der Agentur für Arbeit melden.
Der Gedanke dahinter: Natürlich kannst du dich schon um eine neue Arbeit bemühen, wenn du noch in der alten Anstellung bist. Die Agentur für Arbeit unterstützt dich bei diesem Suchprozess. Idealerweise wirst du dann gar nicht erst arbeitslos, sondern kannst direkt in deine neue Stelle wechseln.
Arbeitssuchend bist du also auch schon dann, wenn du noch in deiner bisherigen Anstellung beschäftigt bist, aber weißt, dass du sie verlieren wirst. Arbeitslos bist du erst in dem Moment, in dem dein Arbeitsverhältnis endet.
Melde dich so schnell wie möglich arbeitssuchend
Wenn du weißt, dass du deine Stelle bald verlieren wirst, musst du dich so schnell wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist dieser Schritt notwendig.
Falls du kurzfristiger erfährst, dass du deine Arbeit verlieren wirst, hast du drei Tage Zeit, um dich arbeitssuchend zu melden.
Halte diese Zeiten unbedingt ein. Wenn du dich erst verspätet meldest, kann es passieren, dass du eine Woche lang kein Arbeitslosengeld bekommst.
Melde dich auf einem von vier Wegen arbeitssuchend
Du kannst dich online, schriftlich, persönlich oder telefonisch bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Wichtig ist jedoch, dass du nur einen dieser Wege wählst, sonst kann es zu einem bürokratischen Durcheinander kommen.
Die telefonische Meldung ist unter dieser gebührenfreiem Nummer möglich: 0800 4 555500.
Die eServices der Agentur für Arbeit, bei denen du dich online arbeitssuchend melden kannst, findest du hier.
Nimm einen Beratungstermin bei der Agentur für Arbeit wahr
Nachdem du dich arbeitssuchend gemeldet hast, bietet dir die Agentur für Arbeit einen Beratungstermin an. Dieser soll dir helfen, eine neue Stelle zu finden. Er kann telefonisch oder persönlich stattfinden. Wenn du dich online arbeitssuchend meldest, kannst du direkt einen Beratungstermin vereinbaren.
In der Beratung geht es zum Beispiel um die Frage, für welche Jobs du geeignet bist und wie du eine neue Arbeit finden kannst. Außerdem kannst du in diesem Gespräch Fragen zu den weiteren Schritten klären und Tipps für den Bewerbungsprozess bekommen.
Nimm diesen Beratungstermin unbedingt wahr, sonst könnten Nachteile für dich entstehen. Falls du den Termin für unnötig hältst, sprich rechtzeitig mit deiner Beraterin oder deinem Berater, ob er ausfallen kann.
Melde dich spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung arbeitslos
Dich arbeitssuchend zu melden, ist nur der erste Schritt. Wenn dein Beschäftigungsverhältnis geendet hat, musst du dich zusätzlich arbeitslos melden. Dies geht nur persönlich in der Agentur für Arbeit.
Die persönliche Meldung der Arbeitslosigkeit ist die Voraussetzung dafür, dass du Arbeitslosengeld bekommst. Das Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag gezahlt, an dem du dich persönlich arbeitslos gemeldet hast. Deshalb ist dieser Termin sehr wichtig.
Die Meldung der Arbeitslosigkeit muss spätestens am ersten Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Falls an diesem Tag die Agentur für Arbeit mit geöffnet hat, gilt der nächstmögliche Öffnungstag als Frist.
Vermeide Wartezeiten durch geschickte Terminplanung
Die meisten Menschen verlieren ihren Job zum Ende eines Monats. An den Quartalsenden (also Ende März, Juni, September und Dezember) häufen sich die Arbeitslosenzahlen noch ein wenig mehr.
Da sich alle diese Menschen am ersten Tag ihrer Arbeitslosigkeit in der Agentur für Arbeit melden müssen, ist es am ersten Werktag eines Monats dort besonders voll. Du musst dich also auf längere Wartezeiten einstellen.
Wenn es dir zeitlich möglich ist, solltest du deshalb versuchen, dich schon vorher mit der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Vielleicht kannst du einen Termin einige Tage früher vereinbaren.
Hier findest du Tipps für ein besseres Zeitmanagement.
Beantrage dein Arbeitslosengeld
Wenn du unverschuldet arbeitslos wirst, steht dir Arbeitslosengeld zu. Es wird aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt, in die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig einzahlen.
Arbeitslosengeld steht dir dann zu, wenn du in den letzten 30 Monaten vor dem Antrag mindestens 12 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt warst. Außerdem musst du dich arbeitslos melden und gesundheitlich in der Lage sein, mindestens 15 Stunden pro Woche zu arbeiten.
Für die Höhe des Arbeitslosengeldes ermittelt die Agentur für Arbeit dein Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag. Grundlage dafür ist dein Bruttogehalt, das du in den letzten 12 Monaten verdient hast. Dieses wird durch 365 geteilt, um das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag zu berechnen.
Im nächsten Schritt zieht man rechnerisch die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und einen Pauschalbetrag für die Sozialversicherung ab. Das Ergebnis ist das Netto-Entgelt pro Tag.
Die Höhe des Netto-Entgelts pro Tag ist die Basis für das Arbeitslosengeld. Es beträgt bei Kinderlosen 60 Prozent des Netto-Entgelts. Wenn du mindestens ein Kind hast, erhöht sich der Satz auf 67 Prozent.
Wie lange du Arbeitslosengeld beziehen kannst, hängt davon ab, wie lange du versicherungspflichtig beschäftigt warst. Außerdem spielt dein Lebensalter eine Rolle. Möglich sind Bezüge zwischen 6 und 24 Monaten.
Damit du dein Arbeitslosengeld möglichst schnell bekommst, solltest du den Antrag schon zwei Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit abschicken. Du kannst den Antrag schriftlich oder online einreichen.
Bitte deine Arbeitgeberin oder deinen Arbeitgeber um eine Arbeitsbescheinigung, die du dem Antrag auf Arbeitslosengeld beilegen kannst. Die Agentur für Arbeit informiert dich dann, ob weitere Dokumente nötig werden.
Suche aktiv nach neuen Jobmöglichkeiten
Du bist verpflichtet, mit der Agentur für Arbeit zusammenzuarbeiten, um möglichst schnell einen neuen Job zu finden. Das bedeutet, dass du dich selbst um eine neue Arbeit kümmern und dies auch nachweisen musst.
Außerdem heißt es, dass du Job- oder Weiterbildungsangebote der Agentur für Arbeit annehmen musst, wenn sie zumutbar sind. Diese Angebote können auch weiter entfernt oder deutlich schlechter bezahlt sein als dein bisheriger Job. Du fährst deshalb in vielen Fällen besser, wenn du dich selbst aktiv nach neuen Jobmöglichkeiten umschaust.
Weise deine Arbeitssuche nach
Du bist verpflichtet, der Agentur für Arbeit deine Jobbemühungen nachzuweisen. Wenn du nicht ausreichend mitarbeitest, kann dies eine Kürzung oder Sperrung des Arbeitslosengeldes bedeuten. Deshalb solltest du ordentlich darüber Buch führen, was du alles versuchst.
Schreibe dir genau auf, bei welchen Firmen du dich beworben hast, und hefte eine Kopie der Bewerbung ab. Notiere dir die Termine und Ergebnisse von Bewerbungsgesprächen. Sammle auch mögliche Absagen.
Mache dir außerdem Notizen über weitere Maßnahmen. Schreibe zum Beispiel auf, wenn du Stellenanzeigen in Zeitschriften oder Onlineportalen durchgeschaut hast. All dies kann zu den Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz zählen.
Auf diese Weise kannst du jederzeit beweisen, dass du dich selbst um einen neuen Job bemühst.
Melde kurzfristige Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit
Möglicherweise hast du die Chance, für einige Wochen Geld zu verdienen, während du arbeitslos gemeldet bist. Das ist kein Problem, du musst es nur korrekt melden.
Bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Wochen bekommst du anschließend ohne neuen Antrag und ohne persönliche Arbeitslosmeldung wieder dein Arbeitslosengeld. In diesem Fall teilst du den Anfang und das Ende der Beschäftigung einfach so schnell wie möglich mit.
Wenn die Arbeitslosigkeit für mehr als sechs Wochen unterbrochen war, musst du dich neu arbeitslos melden. Der Prozess beginnt also von vorne.
6 Gefahren, wenn du dich arbeitslos melden willst
Die folgenden Risiken und Gefahren sind weit verbreitet. Wir erklären dir, was du vermeiden solltest.
Melde dich nicht aufgrund von Versprechen arbeitssuchend
Dein Arbeitsvertrag läuft demnächst aus, aber deine Chefin oder dein Chef hat dir zugesichert, dass er verlängert wird? Das ist schön, aber es reicht nicht aus, um sich darauf zu verlassen.
Auch wenn du sicher bist, dass dein Vertrag verlängert wird, musst du dich rechtzeitig arbeitssuchend melden. Rechtzeitig bedeutet: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Falls nämlich doch etwas schief geht und du dich arbeitslos melden musst, kann es auf eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hinauslaufen. Du bekommst in diesem Fall für eine gewisse Zeit (meist eine Woche) kein Arbeitslosengeld.
Melde dich deshalb unbedingt arbeitssuchend, wenn dein Vertrag demnächst ausläuft. Das geht sehr schnell und ist auch telefonisch oder online möglich. Wenn du dann einen Verlängerungsvertrag bekommst, meldest du dich einfach wieder bei der Agentur für Arbeit und informierst sie über die Änderungen.
Arbeitslos melden nach selbst verschuldeter Kündigung
Wenn du deine Kündigung selbst verschuldet hast und dich dann arbeitslos meldest, musst du mit einer Sperrzeit von 12 Wochen rechnen.
In dieser Zeit bekommst du kein Arbeitslosengeld. Selbst verschuldet kann eine Kündigung aus mehreren Gründen sein:
- Wenn du selbst die Kündigung einreichst
- Wenn das eigene Fehlverhalten zur Kündigung geführt hat (beachte die Gründe im Kündigungsschreiben)
- Aufhebung der Kündigungsfrist durch eine Abfindung
Wenn du selbst kündigst, bekommst du fast immer eine Sperre. Ausnahmen gibt es nur, wenn das Unternehmen sich nachweislich so schlecht verhalten hat, dass ein Arbeitsverhältnis nicht länger zumutbar war. Sammle in diesem Fall unbedingt Beweise.
Du darfst in keiner Weise an deinem Jobverlust mitarbeiten, wenn du dein Arbeitslosengeld nicht riskieren willst. Lasse dich deshalb unbedingt beraten, wenn es an deiner Arbeitsstelle Probleme gibt und du einen Jobverlust befürchtest.
Selbst kündigen solltest du möglichst nur dann, wenn du einen neuen Job in Aussicht hast oder die Zwischenzeit finanziell überbrücken kannst.
Nicht erreichbar sein, während du arbeitslos gemeldet bist
Wenn du arbeitslos bist, musst du an jedem Werktag für die Agentur für Arbeit erreichbar sein. Das bedeutet, dass du mindestens einmal pro Tag deinen Briefkasten an der angegebenen Adresse leeren musst.
Wenn du dich länger als 24 Stunden (während eines Werktages) von zu Hause entfernen möchtest, musst du dies der Agentur für Arbeit melden beziehungsweise einen Urlaubsantrag stellen.
Falls du dies nicht einhältst und aus diesem Grund nicht rechtzeitig auf einen Brief reagieren kannst, bekommst du womöglich eine Sperre bei deinem Arbeitslosengeld. Achte deshalb darauf, den Briefkasten wirklich täglich zu leeren und Abwesenheiten rechtzeitig zu melden.
Auch einen Umzug musst du natürlich rechtzeitig anmelden. Spätestens eine Woche vor dem Umzug musst du der Agentur für Arbeit deine neue Adresse und den genauen Umzugstermin mitteilen.
Ein Jobangebot nicht annehmen
Wenn du arbeitslos gemeldet bist und Arbeitslosengeld beziehst, musst du bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Grenzen der Zumutbarkeit sind dabei weiter gesteckt, als viele Menschen denken.
Eine Arbeit gilt zum Beispiel auch dann als zumutbar, wenn sie nicht deiner Qualifikation, Ausbildung und bisherigen Tätigkeit entspricht. Du kannst also in einem völlig anderen Bereich eingesetzt werden, selbst wenn dir dieser vielleicht gar nicht liegt.
Auch eine geringere Bezahlung gilt als zumutbar. Bis zu 30 Prozent Einbußen bei der Bezahlung sind möglich. Bei den Arbeitszeiten sind ebenfalls Verschlechterungen möglich.
Ebenfalls zumutbar ist es, wenn der neue Arbeitsplatz weiter von deiner Wohnung entfernt ist als der bisherige. Selbst ein Umzug kann nötig werden.
Wenn du ein Jobangebot der Agentur für Arbeit nicht annimmst, musst du mit einer Kürzung oder Sperrung beim Arbeitslosengeld rechnen. Das gilt auch dann, wenn du aktiv daran arbeitest, einen Job nicht zu bekommen. Solche Verhaltensweisen solltest du deshalb vermeiden.
Die beste Möglichkeit, um die Aufnahme eines unliebsamen Jobs zu verhindern, sind eigene Bemühungen um eine neue Arbeit. Je eher du einen geeigneten Job findest, umso besser ist das für alle Beteiligten.
Bei geringem Arbeitslosengeld keine zusätzlichen Leistungen beantragen
Wenn du nur sehr wenig Arbeitslosengeld bekommst und dieses nicht für deinen Lebensunterhalt reicht, kannst du zusätzliche Leistungen beantragen. Du bekommst dann unter Umständen Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") zur Aufstockung.
Um deinen Anspruch zu prüfen, solltest du dich möglichst bald mit deinem Jobcenter in Verbindung setzen. Auch beim Beratungsgespräch in der Agentur für Arbeit kannst du deine Fragen zu diesem Thema stellen.
Wenn du schon zusätzliche Leistungen beziehst (zum Beispiel Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Rente oder Berufsausbildungsbeihilfe), dann musst du dies angeben, wenn du dich arbeitslos meldest.
Änderungen nicht unaufgefordert mitteilen
Wenn sich in Bezug auf deine Arbeitslosigkeit irgendetwas ändert, musst du dies sofort und unaufgefordert der Agentur für Arbeit mitteilen. Das betrifft zum Beispiel diese Aspekte:
- Abfindungen oder andere Entschädigungen von deiner früheren Arbeitsstelle
- Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit oder Gesundung
- Aufnahme einer neuen Beschäftigung (auch kurzfristige Beschäftigung oder zur Probe)
- Nebenbeschäftigungen, auch geringfügige
- ehrenamtliche Arbeit über 15 Stunden pro Woche
- Heirat, Scheidung oder dauerhafte Trennung
- Beginn oder Ende einer Ausbildung, eines Studiums oder einer Weiterbildung
- Umzug und Abwesenheit